Satzung

Satzung des Vereins Hajime e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1.1 Der am 02.04.2019 gegründete Verein führt den Namen „Hajime“.

§ 1.2 Der Verein ist in das Vereinsregister Berlin eingetragen. Sitz des V ereins ist Berlin.

§ 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Vereinstätigkeit

§ 2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere Judo, und die Bewahrung, Pflege und Förderung der körperlichen und geistigen Gesundheit. Der Verein fördert die körperliche und geistige Entwicklung seiner Mitglieder, vor allem der Kinder und Jugend, durch Ausübung des Breiten- und Begabtensports in den einzelnen Sportarten. Dies verwirklicht sich vor allem durch einen regelmäßigen Trainingsbetrieb und der Teilnahme an Wettkämpfen.

§ 2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen (nur angemessene Aufwandsentschädigungen)

aus Mitteln des Vereins, es sei denn, es liegt ein schriftlicher Dienst- oder Anstellungsvertrag vor. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2.4 Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes für die Sportarten an, die im Verein betrieben werden.

§ 2.5 Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Der Verein räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 2.6 Der Verein verurteilt jede Form von Gewalt und Missbrauch insbesondere an Kindern und Jugendlichen, gleich ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art sind. Er erstellt ein Schutzkonzept und benennt durch den Vorstand einen Kinderschutz-Beauftragten als Ansprechpartner. Die Funktion des Kinderschutz-Beauftragten kann vertretungsweise der Vorstand übernehmen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

§ 3.1 ordentlichen Mitgliedern,

§ 3.2 ruhenden Mitgliedern, die eine ordentliche Mitgliedschaft für einen unbefristeten Zeitraum unterbrechen wollen

§ 3.3 Fördermitgliedern, die den Verein durch einen Beitrag

finanziell unterstützen, jedoch keine Trainingsangebote des Vereins in Anspruch nehmen.

§ 3.4 Ehrenmitgliedern. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch den Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

§ 4.1 Dem Verein kann jede natürliche Person und jede juristische Person als Mitglied angehören.

§ 4.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Der Antrag Minderjähriger ist von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen, in der Regel also von beiden Eltern.

§ 4.3 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

§ 5.1 Austritt

Der Austritt muss der Geschäftsstelle gegenüber schriftlich erklärt werden und wird zum Ende des Quartals, in dem die Erklärung zugeht, wirksam. Für den Austritt Minderjähriger ist die Erklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, in der Regel also von beiden Eltern.

§ 5.2 Ausschluss

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

§ 5.2.1 wegen Beitragsrückständen von mehr als 3 Monaten oder wenn die Beitragsschuld länger als ein Jahr besteht durch eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung von zwei Wochen zur Zahlung und mit der Ankündigung des Ausschlusses. Nach Ablauf der Frist ohne Zahlungseingang tritt der Ausschluss automatisch ohne weiteren Hinweis in Kraft.

§ 5.2.2 wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder der Interessen des Vereins,

§ 5.2.3 wegen unehrenhaften oder grob unsportlichen Verhaltens.

In den Fällen § 5.2.2 und § 5.2.3 ist dem betroffenen Mitglied vorher Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Es ist deshalb zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Mit Absendung der Einladung ruhen die Rechte des Mitglieds auf Dienstleistungen des Vereins. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung des Vorstands über den Ausschluss erfolgt schriftlich, unabhängig davon, ob das Mitglied von seinem Recht auf Anhörung Gebrauch gemacht hat, und ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Mit Zustellung des Briefs tritt der Ausschluss ein. Gegen die Entscheidung des Ausschlusses ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher

Mehrheit. Der ordentliche Rechtsweg bleibt davon unberührt.

§ 5.3 Tod

§ 5.4 Ausgeschiedene Mitglieder oder die Erben verstorbener Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Sonstige Ansprüche gegenüber dem Verein müssen binnen drei Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle dargelegt und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der genannten Frist sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.

§ 6 Rechte, Pflichten und Haftung

§ 6.1 Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 6.2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten und diese anzuerkennen.

§ 6.3 Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

§ 6.4 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren verpflichtet. Die Höhe und Art (z. B. Aufnahmegebühren, Sonderbeiträge) der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschlossen. Die Beiträge sind durch Lastschrifteinzug vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Der Vorstand kann in begründeten Fällen vorläufige Änderungen der Beiträge in Kraft setzen. Diese müssen der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.

§ 6.5 Für bei Vereinsveranstaltungen abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände übernimmt der Verein keine Haftung.

§ 6.6 Die in den §§ 3.1 bis 3.4 aufgeführten Mitgliedsarten haben die gleichen Rechte und Pflichten. Abweichend von Satz 1 haben ruhende Mitglieder nach § 3.2 und Fördermitglieder nach § 3.3 kein Stimm- und Wahlrecht auf Mitgliederversammlungen und ggf. abweichende, in der Beitragsordnung festgelegte, Beitragsregelungen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Disziplinarmaßnahmen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen, sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

§ 7.1 Verweis,

§ 7.2 Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins,

§ 7.3 Ausschluss.

§ 8 Organe des Vereins

§ 8.1 Die Mitgliederversammlung

§ 8.1.1 Die Mitgliederversammlung tagt als ordentliche Mitgliederversammlung oder als außerordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8.1.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im I. Quartal des neuen Geschäftsjahres stattfinden. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Feststehende Punkte der Tagesordnung sind der Jahresbericht des Vorstandes einschließlich der Rechnungslegung, der Bericht des Rechnungsprüfers und die Entlastung des Vorstandes. Weitere Anträge können in der Mitgliederversammlung nur zur Abstimmung kommen, wenn diese mindestens 2 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht worden sind, damit dieser die Mitglieder von der Ergänzung der Tagesordnung noch in Kenntnis setzen kann.

§ 8.1.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand oder der Beirat beschließt oder wenn es von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird. Zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

§ 8.1.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt.

§ 8.1.5 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimm- und Wahlrecht haben alle volljährigen Mitglieder des Vereins. Fördermitglieder und ruhende Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

§ 8.1.6 Anträge auf Satzungsänderungen müssen allen stimmberechtigten Mitgliedern spätestens vier Wochen vorher bekannt gegeben werden. Abweichend von § 8.1.4 bedarf es hier zur Beschlussfassung der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8.1.7 Der Verlauf der Mitgliederversammlung und der Wortlaut der gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorstand und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8.1.8 Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 8.2 Der Vorstand

§ 8.2.1 Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verein in rechtlicher Hinsicht.

§ 8.2.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 4 Jahre gewählt.

§ 8.2.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8.2.4 Der Vorstand sorgt für die ordnungsgemäße Ladung zur Mitgliederversammlung. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung, kann aber ein anderes Vereinsmitglied mit der Sitzungsleitung beauftragen. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 8.2.5 Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen.

§ 8.2.6 Der Vorstand kann für bestimmte Zwecke Ausschüsse einsetzen oder wieder auflösen. Die Ausschüsse unterliegen dem Weisungsrecht des Vorstands.

§ 8.2.7 Der Vorsitzende kann für alle Tätigkeiten gegen Vergütung tätig sein. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Vorsitzenden und dem Verein wird abhängig von der Art der Tätigkeit durch einen Dienstvertrag oder Honorarvertrag geregelt. Die Mitgliederversammlung bestätigt, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen das Vorhaben besteht, mit Vorstandsmitgliedern Anstellungsverträge abzuschließen.

§ 8.2.8 Der Vorstand leitet die Geschäftsstelle. Die Organisation der Geschäftsstelle obliegt dem Vorstand. Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter durch den Vorstand bedarf der vorherigen Einwilligung des Beirats. Der Vorstand erstellt zu diesem Zweck unter anderem einen Geschäftsverteilungsplan.

§ 8.2.9 Der Vorstand wird ermächtigt, die vom Registergericht verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen.

§ 8.3 Die Abteilungen

§ 8.3.1 Für jede im Verein betriebene Sportart kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands eine selbständige Abteilung gründen oder wieder auflösen.

§ 8.3.2 Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst. Die Abteilungen haben dabei das Gesamtinteresse des Vereins zu beachten.

§ 8.3.3 Die Abteilungen unterliegen dem Weisungsrecht des Vorstands.

§ 8.4 Der Beirat

§ 8.4.1 Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat für je zwei Jahre. Die Wahl des Beirats erfolgt nicht im Jahr der Vorstandswahl.

§ 8.4.2 Der Beirat besteht aus zwei Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der Beirat ist ehrenamtlich tätig. Der Beirat entscheidet einstimmig. Der Beirat muss kein Mitglied des Vereines sein.

§ 8.4.3 Der Beirat schließt den Dienstvertrag mit dem Vorsitzenden und hat in die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter vorher schriftlich einzuwilligen. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.000,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu schriftlich erteilt ist – diese Regelung gilt nur vereinsintern und bedarf keiner Eintragung.

§ 8.4.4 Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Der Vorstand erstattet dem Beirat Bericht.

§ 8.4.5 Der Beirat erstattet auf Verlangen der Mitgliederversammlung Bericht. Das Verlangen kann von jedem Mitglied geäußert werden und muss nach Einladung zur Mitgliederversammlung als Antrag zur Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

§ 8.5 Rechnungsprüfer

Zur Überwachung der gesamten Kassenführung wird von der Mitgliederversammlung ein Rechnungsprüfer für zwei Jahre gewählt, welcher die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten hat. Der Rechnungsprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.

§ 8.6 Neben dem gewählten Vorstand können für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden. Das betrifft die Geschäftsbeziehungen zu den Sportverbänden und den örtlich zuständigen Behörden. Die besonderen Vertreter werden von Vorstand und Beirat gemeinsam bestimmt, kontrolliert und wieder abberufen.

§ 8.7 Die Satzung von Hajime e.V. sieht vor (Bezug auf § 27 Abs. 3 BGB), dass allen bei Hajime e.V. ehrenamtlich Tätigen Ersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen geleistet werden darf. Darunter fällt auch die sog. Ehrenamtspauschale.

§ 9 Haftung

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Leibesübungen oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, die für den Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der eingetragenen Mitglieder gemäß § 3 dieser Satzung.

Liquidatoren sind der Vorstand und der Beirat, soweit die Mitgliederversammlung nicht zwei andere Mitglieder des Vereins zu Liquidatoren bestellt.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Judoverband Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung des Sportvereins Hajime e.V. am 05.09.2020 beschlossen worden. Sie tritt gemäß § 71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Berlin, den 29.03.2023 Der Vorstand

(zuletzt auf der Webseite aktualisiert: 13.09.2023)

Grundbeiträge


Tarif

Beschreibung/ Alter

Aufnahmegebühr

Judo zzgl.

monatlich

A

unter 18 Jahre

€ 15,00

€ 20,00

€ 17,00
B
ab 18 Jahre

€ 20,00

€ 20,00

€ 20,00
C
ruhende Mitgliedschaft

entfällt

entfällt

€ 1,00
D
Fördermitgliedschaft

entfällt

entfällt

ab € 10,00
E
Judo Intensiv (ab 2x Training pro Woche) zusatz zu A/B

entfällt

entfällt

€ 5,00

Judo Umlage ab 2. Jahr

1x jährlich am 15.02.

€ 17,00

Judo Prüfungsgebühr

ohne Gürtel

€ 15,00

Weitere Tarife


Probetraining

Einmalig 4 zusammenhängende
Wochen (beginnend mit dem ersten Trainingstag)
Unter 18 Jahre 15€Ab 18 Jahre 20€

Über Entgelte für Sonderleistungen (zusätzliches Training, Talenteförderung u.a.) kann der Vorstand gesondert beschließen. Das entsprechende Protokoll wird Bestandteil dieser Beitragsordnung.

Für die Sportart Judo zahlen Sie zusätzlich zur Aufnahmegebühr 20 € für die Erstausstellung des Judo-Passes, Jahressichtmarke und Nebenkosten.

Ebenfalls Sportart Judo: ab dem 2. Jahr Ihrer Mitgliedschaft (am 15.02. des Jahres) zahlen Sie einmalig jährlich € 17,00 zur Verlängerung des Judopasses. In den Kosten enthalten sind: € 9,63 Jahressichtmarke und anteilige Verbandsgebühren (diese betragen zur Zeit p.a. € 14,54).

Der Normaltarif bis 18 Jahre gilt bis einschließlich des Monats, in dem das Mitglied 18 Jahre wird.

Zahlweise

Die Bezahlung des Mitgliedbeitrages und der Aufnahmegebühr erfolgt lt. Satzung § 6.4. durch Bankeinzug. Der Beitrag wird vierteljährlich eingezogen. Der Lastschrifteinzug erfolgt am 15. Januar/ 15. April/ 15. Juli und 15. Oktober für das laufende Quartal. Bei einem Eintritt im laufenden Quartal werden die Aufnahmegebühr und der anteilige Beitrag sofort abgebucht. Die Judo-Umlage von 17,00 € ab dem 2. Jahr wird einmalig immer am 15.2. für das gesamte Kalenderjahr abgebucht.

Wir akzeptieren die Zahlung der Beiträge durch Dauerauftrag/ Überweisung oder bar in der Geschäftsstelle zu den Geschäftszeiten (nicht beim Trainer!), sofern die Beiträge pünktlich und korrekt entrichtet werden.

Bitte beachten Sie auch die durch die SEPA-Umstellung bedingten folgenden Informationen (unsere Bankverbindung betreffend):

Deutsche Skatbank

BIC: GENO DEF1 SLR

IBAN: DE 33 8306 5408 0004 2468 88

Beendigung und Wiederaufnahme der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet nur durch schriftliche Kündigung (auch per e-Mail). Die Kündigung erfolgt lt. Satzung §5 und wird zum Ende des Quartals, in dem die Erklärung zugeht, wirksam. Bei einer erneuten Mitgliedschaft derselben Person entfällt die Aufnahmegebühr. Eine erneute Mitgliedschaft erklären Sie formlos schriftlich per Brief oder e-mail.

Schulferien

In den Schulferien sind insbesondere alle Trainingsangebote für Kinder unterbrochen. Stattfindende Ferien-Lehrgänge und Camps/ Trainingslager werden ausgeschrieben. Trainingsangebote für Erwachsene werden in der Regel in den Schulferien fortgesetzt. Informieren Sie sich hierüber bei der Trainerin/ dem Trainer.

Judopässe

Der Judopass bleibt aus Verwaltungszwecken (schnellere und effizientere Erfüllung aller Formalitäten inkl. der Gürtelprüfungen oder Teilnahme an Wettkampfen) in der Geschäftsstelle. Falls Sie den Pass lieber privat aufbewahren möchten, füllen Sie bitte die Entnahmequittung aus.

Berlin 12.10.20